LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.1996
7 Sa 529/96
Normen:
TV Ang (Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost); TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10590/94

Eingruppierung: Telekom-Angestellter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 529/96

DRsp Nr. 2001/15058

Eingruppierung: Telekom-Angestellter

Die sog. alternativ kategorisierten Arbeitsposten als Beamten- bzw. Angestellten-Arbeitsposten bei der Telekom AG sind im Falle ihrer Besetzung mit einem Angestellten nicht als Arbeitsposten für Beamte i.S. des Abschnitts II, sondern als Arbeitsposten für Angestellte i.S. des Abschnitts III der Anlage 2 zum TV-Ang anzusehen.

Normenkette:

TV Ang (Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost); TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.11.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Angestellten der D. B. und ihrer Nachfolgeunternehmen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar.

Die Klägerin wurde zunächst in der Dienststelle Örtlicher Geschäftskundenvertrieb der Niederlassung D. beschäftigt, und zwar auf einem Beamtenarbeitsposten, der nach der Besoldungsgruppe A 9/10 F bewertet war. Sie war nach Vergütungsgruppe V b des Tarifvertrags für die Angestellten der D. B. (im Folgenden: TV Ang.) eingruppiert.