BAG - Urteil vom 15.12.1976
4 AZR 540/75
Normen:
BAT § 22 § 23, Anlage 1a ; BGB § 612 § 812 ; BPersVG § 75 ;
Fundstellen:
AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT
EzA §§ 22-23 BAT VergGr VIII Nr. 2
PersV 1978, 322
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 27.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 45/75

Eingruppierung: Trichinenschauer

BAG, Urteil vom 15.12.1976 - Aktenzeichen 4 AZR 540/75

DRsp Nr. 2007/24812

Eingruppierung: Trichinenschauer

»1. Für die Annahme einer "besonderen Stellung" eines Trichinenschauers ist weder eine besondere Verantwortung oder Verantwortlichkeit noch eine Weisungsbefugnis erforderlich. Es genügt, daß der Trichinenschauer eine von der üblichen Tätigkeit eines Trichinenschauers abgehobene Stellung hat, die zB darin liegen kann, daß einem Trichinenschauer Ordnungs- und Organisationsfunktionen sowie eine koordinierende Tätigkeit obliegen, durch die er gegenüber der Tätigkeit anderer Trichinenschauer herausgehoben ist.