LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.03.2017
5 Sa 227/15
Normen:
BAT-O § 22; TVöD -V VKA § 12; TVöD -V VKA § 15; TVöD -V VKA § 16; TVÜ-VKA § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 215/14

Eingruppierung und Stufenzuordnung einer im Arbeitgeberservice des Jobcenters tätigen ArbeitnehmerinBerücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 227/15

DRsp Nr. 2017/5114

Eingruppierung und Stufenzuordnung einer im Arbeitgeberservice des Jobcenters tätigen Arbeitnehmerin Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten

1. Die Tätigkeiten einer Personalserviceberaterin im Jobcenter, die als Ansprechpartnerin für Arbeitgeber fungiert und über die Gewährung von Eingliederungsleistungen entscheidet, können einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT-O bzw. § 12 Abs. 2 TVöD -V VKA bilden. 2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt und nicht auf einer rechtsgestaltenden Entscheidung, z. B. einer Ermessensausübung, beruht (BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 13, juris = ZTR 2014, 530). 3. Im Falle der korrigierenden Rückgruppierung bzw. Rückstufung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Stellt er ein bestimmtes Heraushebungsmerkmal in Abrede, muss er in Form eines wertenden Vergleichs zwischen den jeweiligen Vergütungsgruppen darlegen, weshalb das Heraushebungsmerkmal nicht erfüllt ist. Das Heraushebungsmerkmal ist den Anforderungen der vorhergehenden Vergütungsgruppe gegenüberzustellen.