LAG Hamm - Beschluss vom 02.09.2005
13 TaBV 57/05
Normen:
BetrVG § 99 ; LohnTV (gewerbliche Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes NRW) § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 (4) BV 44/04

Eingruppierung von Lagerarbeitern im Speditionsgewerbe

LAG Hamm, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 57/05

DRsp Nr. 2006/1628

Eingruppierung von Lagerarbeitern im Speditionsgewerbe

1. Nennen die Tarifvertragsparteien bei den einzelnen Lohngruppen Beispiele für bestimmte Tätigkeiten, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie die abstrakten Merkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansehen, wenn eine Beispielstätigkeit ausgeübt wird.2. Die namentlich auch in der Stellenbeschreibung als solche bezeichneten Lagerarbeiter verrichten überwiegend Tätigkeiten, die der Lohngruppe 2 und nicht der Lohngruppe 3 LTV zuzuordnen sind, wenn an keiner Stelle ersichtlich ist, dass sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben fachliche Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen müssen, die eine Unterweisung von mehr als zwei Monaten erfordern und bezeichnenderweise für diese Berufsgruppe regelmäßig auch nur eine Probezeit von drei Monaten vereinbart wird, was bedingt, dass sich nach einer ersten Zeit der Einarbeitung die eigentliche Erprobungsphase noch anschließen kann.

Normenkette:

BetrVG § 99 ; LohnTV (gewerbliche Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes NRW) § 2 ;

Gründe:

I.

1. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung von Lagermitarbeitern.