BAG - Urteil vom 15.11.1995
4 AZR 658/94
Normen:
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT Anlage 1 a VergGr. II a und I b; RiLi-TdL (Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte);
Fundstellen:
BB 1996, 384
NZA-RR 1996, 433
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 03. Juni 1993 Bremen - 8 Ca 8294/92 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 02. März 1994 Bremen - 2 Sa 348/93 ,

Eingruppierung von Lehrern: Bewährungsaufstieg

BAG, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 658/94

DRsp Nr. 1996/19303

Eingruppierung von Lehrern: Bewährungsaufstieg

»In den Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Eingruppierung von Lehrkräften ist in Abschnitt B Unterabschnitt V (Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen), soweit nicht Besonderheiten vorliegen, auf den Unterabschnitt IV (Lehrkräfte an Gymnasien) mit sämtlichen Fallgruppen verwiesen, so daß jeweils auch die subjektiven Ausbildungsvoraussetzungen vorliegen müssen.«

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT Anlage 1 a VergGr. II a und I b; RiLi-TdL (Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der zur Zeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule tätig ist.

Die Parteien schlossen am 15. Dezember 1975/5. Januar 1976 einen "Dienstvertrag", der bis zum 31. Januar 1976 befristet war und den Kläger verpflichtete, wöchentlich 11 Stunden Unterricht in den Fächern Sport und Erdkunde an dem Schulzentrum "I -Gymnasien zu erteilen. Diesem Vertrag folgte der Arbeitsvertrag vom 17. Februar 1976, nach dem der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis zum 31. Januar 1977 unter Eingruppierung in die VergGr. II b BAT als Diplomsportlehrer eingestellt wurde. In § 2 des Arbeitsvertrages legten die Parteien fest: