BAG - Urteil vom 15.11.1995
4 AZR 489/94
Normen:
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT Anlage 1 a, VergGr. III, II a; TdL-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte;
Fundstellen:
BB 1996, 1016
NZA-RR 1996, 430
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 16.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9124/92
LAG Bremen, vom 21.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 334/92

Eingruppierung von Lehrern nach den TdL-Richtlinien

BAG, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 489/94

DRsp Nr. 1996/20796

Eingruppierung von Lehrern nach den TdL-Richtlinien

»1. Vereinbaren Lehrkräfte in und mit dem Land Bremen für ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarifvertrages die Geltung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL-Richtlinien), so ist damit die im Amtsblatt des Landes bekanntgemachte Fassung dieser Richtlinien in Bezug genommen. 2. Das Land Bremen verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es Lehrer an Realschulen sowie Lehrer an Gesamtschulen der Sekundarstufe I wie Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert. Ebensowenig widerspricht diese Eingruppierung billigem Ermessen. 3. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, das vom Land Bremen hinsichtlich der Eingruppierung von angestellten Lehrern in zulässiger Weise ausgeübte Verwaltungsermessen daraufhin zu überprüfen, ob es sachlich geboten war und mit dessen bildungspolitischen Erwägungen in Einklang steht.«

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT Anlage 1 a, VergGr. III, II a; TdL-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Lehrerin an einer Gesamtschule in Bremen tätig ist.