BAG - Urteil vom 27.02.2014
6 AZR 931/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 8 Abs. 5; Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes (ERL vom 25. September 2003) Nr. 1, 2, 3;
Fundstellen:
AP TVÜ § 8 Nr. 3
AuR 2014, 245
AuR 2014, 248
TVÜ § 8 Nr. 3
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 89/12
ArbG Stuttgart, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 8062/11

Eingruppierung von Lehrkräften im öffentlichen DienstWahrung des Besitzstandes sog. Erfüller

BAG, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 931/12

DRsp Nr. 2014/7491

Eingruppierung von Lehrkräften im öffentlichen Dienst Wahrung des Besitzstandes sog. Erfüller

Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung von Lehrkräften wurde von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes nicht geregelt. Sie bestimmt sich in der Regel durch die Lehrer-Richtlinien der TdL oder durch Erlasse der Bundesländer, deren Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart wird. Dabei wird typischerweise zwischen angestellten Lehrern, welche die Anforderungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. Erfüller) und den Angestellten, bei denen dies nicht der Fall ist (sog. Nichterfüller), unterschieden. Dies gilt auch für die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg (ERL).