BAG - Urteil vom 19.05.2010
4 AZR 912/08
Normen:
SGB IX § 84; SGB IX § 85; ZPO § 563 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2, Anlage 1a VergGr. IVa (Fallgr. 1a), III (Fallgr. 1b); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (vom 12. Oktober 2006) § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 24/07
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4166/06
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7152/06
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3118/06

Eingruppierung von Sachbearbeitern im Integrationsamt; Begriff des Arbeitsvorgangs i.S. von § 22 Abs. 2 BAT; Voraussetzungen für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer Aufbaufallgruppe

BAG, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 912/08

DRsp Nr. 2010/17153

Eingruppierung von Sachbearbeitern im Integrationsamt; Begriff des Arbeitsvorgangs i.S. von § 22 Abs. 2 BAT; Voraussetzungen für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer Aufbaufallgruppe

Orientierungssätze: 1. Unter einem Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 BAT ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. 2. Bei der Bearbeitung von Antragsverfahren auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nach den §§ 85 ff. SGB IX mit der dabei durchzuführenden Prüfung, ob ein Präventionsverfahren für den Arbeitsplatzerhalt eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen förderlich gewesen wäre oder ist, und der Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX an dessen tatsächlicher Durchführung handelt es sich um zwei Arbeitsvorgänge iSd. § 22 Abs. 2 BAT. 3. Die Prüfung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer Aufbaufallgruppe erfordert einen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem Kläger die Darlegung derjenigen Tatsachen, die den wertenden Vergleich ermöglichen.