BAG - Urteil vom 19.06.1985
4 AZR 540/83
Normen:
BAT § 24 ;
Fundstellen:
BAGE 49, 95
AP Nr. 9 zu § 24 BAT
EzBAT § 24 BAT Nr. 8
PersV 1991, 238
RiA 1986, 12
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.04.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 365/83
II. LAG Düsseldorf - Urteil vom 9. September 1983 2 Sa 888/83,

Eingruppierung: Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit

BAG, Urteil vom 19.06.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 540/83

DRsp Nr. 2008/11336

Eingruppierung: Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit

»Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist rechtsmißbräuchlich, wenn für die vorübergehende Übertragung und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Das wäre der Fall, wenn die vorübergehende Übertragung nur ein Vorwand ist, den tatsächlich auf einem Dienstposten beschäftigten Angestellten die Tätigkeit nicht auf Dauer übertragen zu müssen.«

Normenkette:

BAT § 24 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, steht seit 1978 in den Diensten der Beklagten. Er wurde zunächst als Aushilfsangestellter mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen im Arbeitsamt W beschäftigt. Seit 1. Januar 1980 ist er dort als Hilfsbearbeiter der Anmelde- und Bearbeitungsstelle der Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig. Er erhält Vergütung nach VergGr. VII des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA).