BAG - Urteil vom 26.01.2017
6 AZR 671/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 192
ArbRB 2017, 138
BAGE 158, 81
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 81
EzA-SD 2017, 9
NZA 2017, 1285
NZA-RR 2017, 325
NZA-RR 2019, 571
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 918/14
ArbG Braunschweig, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 204/13

Eingruppierungsfeststellungsklage als zulässige ZwischenfeststellungsklageGebot der Abschlusstransparenz als Teil der allgemeinen Inhalts- und TransparenzkontrolleUnterschiedliche Anforderungen an die Abschlusstransparenz bei Gesetzen und TarifverträgenGeeigneter Studienabschluss als intransparente und unangemessene Klausel in einem Erlass eines KultusministeriumsMaterielle Klauselmehrheit und Teilbarkeit der AGB-KontrolleDeklaratorische Verweisung auf andere intransparente Regelung

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 671/15

DRsp Nr. 2017/3966

Eingruppierungsfeststellungsklage als zulässige Zwischenfeststellungsklage Gebot der Abschlusstransparenz als Teil der allgemeinen Inhalts- und Transparenzkontrolle Unterschiedliche Anforderungen an die Abschlusstransparenz bei Gesetzen und Tarifverträgen "Geeigneter Studienabschluss" als intransparente und unangemessene Klausel in einem Erlass eines Kultusministeriums Materielle Klauselmehrheit und Teilbarkeit der AGB-Kontrolle Deklaratorische Verweisung auf andere intransparente Regelung

Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 idF des Runderlasses vom 2. Februar 1998 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Eingruppierungserlass) war intransparent, soweit er in Ziff. 32.1 seiner Anlage vorsah, dass ein Entgeltanspruch nach der VergGr. III BAT für Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichteten, nur dann bestand, wenn die Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit "geeignetes" Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatte. Die Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Geeignetheit" in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Eingruppierungserlasses war ihrerseits intransparent. Das führt zu einem Entgeltanspruch der betroffenen Lehrkräfte nach der Entgeltgruppe 12 TV-L.