LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.09.2015
2 Sa 918/14 E
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 204/13

AGB-Kontrolle; Eingruppierung; Eingruppierungserlass; Korrigierende Rückgruppierung; Lehrereingruppierungserlass - tarifliche Eingruppierung (nicht nur öffentlicher Dienst); öffentlicher Dienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 918/14 E

DRsp Nr. 2015/20160

AGB-Kontrolle; Eingruppierung; Eingruppierungserlass; Korrigierende Rückgruppierung; Lehrereingruppierungserlass - tarifliche Eingruppierung (nicht nur öffentlicher Dienst); öffentlicher Dienst

Der für Niedersachsen geltende Lehrereingruppierungserlass vom 15. Januar 1996) ist teilweise intransparent und unwirksam. Nr. 2.3, Absatz 3 des Lehrereingruppierungserlasses Niedersachsen (Erlass vom15. Januar 1996), demzufolge ein Studienabschluss für ein Unterrichtsfach geeignet ist, wenn der Inhalt mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB intransparent und somit unwirksam. Nr. 2.3, Absatz 3 des Lehrereingruppierungslasses, wonach für das zweite Unterrichtsfach vom Bildungsstand nach einer Vor und Zwischenprüfung ausgegangen werden kann, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB intransparant und damit unwirksam.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 7. Mai 2014 - 7 Ca 204/13 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.955,36 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie über Differenzvergütungsansprüche.