BAG - Urteil vom 18.10.2018
6 AZR 550/17
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 1 Abschnitt Ic; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 2d in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung Vergütungsgruppen 6b, 5c Nr. 11, 14, Vergütungsgruppe 5b Nr. 11, 14; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 33 in der vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung § 1 Abs. 2; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anhang D; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anhang E; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 33 in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung Anhang F Entgeltgruppe S 8b;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 93
AuR 2019, 138
NZA 2019, 648
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1036/17
ArbG Siegen, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 435/16

Eingruppierungssystematik für die Überleitung von Beschäftigten nach den Richtlinien für Arbeitsverträge im Deutschen CaritasverbandRüge- und Überprüfungsrecht der Beschäftigten nach Regeleingruppierung in das System der Zuordnungstabelle der Richtlinien für Arbeitsverträge im Deutschen CaritasverbandReduzierung der Vergütung um eine Vergütungsgruppe bei Nichterfüllung einer AusbildungsvoraussetzungVorrang einer früheren tariflichen Grundlage für die Eingruppierung von Gruppenleitern in Werkstätten für behinderte Menschen

BAG, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 550/17

DRsp Nr. 2019/1101

Eingruppierungssystematik für die Überleitung von Beschäftigten nach den Richtlinien für Arbeitsverträge im Deutschen Caritasverband Rüge- und Überprüfungsrecht der Beschäftigten nach Regeleingruppierung in das System der Zuordnungstabelle der Richtlinien für Arbeitsverträge im Deutschen Caritasverband Reduzierung der Vergütung um eine Vergütungsgruppe bei Nichterfüllung einer Ausbildungsvoraussetzung Vorrang einer früheren tariflichen Grundlage für die Eingruppierung von Gruppenleitern in Werkstätten für behinderte Menschen

Orientierungssätze: 1. Die Überleitung der Beschäftigten in das ab dem 1. Januar 2011 geltende Eingruppierungssystem der AVR wird hinsichtlich der Eingruppierung durch die Zuordnungstabelle des Anhangs E der Anlage 33 AVR verbindlich geregelt (Rn. 24). 2. Die Überleitung knüpft grundsätzlich ohne gesonderte Überprüfung an die bisherige Eingruppierung an. Die von der Überleitung betroffenen Beschäftigten können eine ihrer Ansicht nach zum Überleitungszeitpunkt fehlerhafte Eingruppierung jedoch auch noch nach ihrer Überleitung rügen und die Überleitung in die unter Zugrundelegung der zutreffenden Eingruppierung maßgebliche Entgeltgruppe verlangen (Rn. 27).