LAG Hamm - Urteil vom 13.09.2017
6 Sa 1036/17
Normen:
AVR Caritas;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 435/16

Eingruppierung eines als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzten Arbeitserziehers nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes

LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 1036/17

DRsp Nr. 2017/16276

Eingruppierung eines als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzten Arbeitserziehers nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes

1. Eine Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 SGB IX ist keine "Einrichtung der Behindertenhilfe" im Sinne der Anlage 2d und der Anlage 33 zu den AVR Caritas.2. "Vergütungsgruppe (AVR) alt" im Sinne der Zuordnungstabelle Anhang E zur Anlage 33 zu den AVR Caritas ist die Vergütungsgruppe nach Anlage 2d zu den AVR, in die der Mitarbeiter am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR tatsächlich eingruppiert war, auch wenn diese Eingruppierung sich nur durch Anwendung des Abschnitts Ic der Anlage 1 zu den AVR ergab.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.03.2017 - 3 Ca 435/16 O - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR Caritas;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.