LAG Nürnberg - Urteil vom 24.09.2019
6 Sa 93/19
Normen:
EGO TVöD (VKA) Teil B XI Nr. 10 Egr. 9b Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 848/18

Eingruppierungssystematik im medizinisch-technischen Laborbereich bei Tätigkeiten zur AntikörperbestimmungZuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in Entgeltgruppe 7 der EGO TVöD (VKA) Teil B XI

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 93/19

DRsp Nr. 2020/2151

Eingruppierungssystematik im medizinisch-technischen Laborbereich bei Tätigkeiten zur Antikörperbestimmung Zuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in Entgeltgruppe 7 der EGO TVöD (VKA) Teil B XI

1. Für die Eingruppierung von Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistenten gibt der einschlägige Tarifvertrag die Zuordnung der Durchführung von Coombs-Tests in der Entgeltgruppe 7 vor. Darauf aufbauend sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit entsprechenden Tätigkeiten einschließlich der Coombs-Tests höher einzugruppieren, wenn sie über die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 hinaus schwierige Aufgaben (Entgeltgruppe 8 und 9a) oder zusätzliche Aufgaben wie "schwierige Antikörperbestimmungen" (Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2) erfüllen. 2. Andere Antikörperbestimmungen als "schwierige Antikörperbestimmungen" sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im einschlägigen Tarifvertrag bereits von der Entgeltgruppe 7 erfasst. Damit steht fest, dass die Durchführung von Coombs-Tests der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen sind.

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 22.01.2019, Az. 5 Ca 848/18, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGO TVöD (VKA) Teil B XI Nr. 10 Egr. 9b Nr. 2;

Tatbestand: