LAG Hamm - Urteil vom 24.10.2019
17 Sa 504/19
Normen:
TVÜ-V/VKA § 17 Abs. 1 S. 1; TVÜ-V/VKA § 29 Abs. 1; TVÜ-V/VKA § 29a; TVöD -V/VKA § 12; TVöD -V/VKA § 12 Anl. 1 EntgO Teil B Nr. XXIV; TVöD -V/VKA EntgO EG S 12; TVöD -V/VKA EntgO EG S 14; BAT § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2218/18

Eingruppierungssystematik im TVöD-V/VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungBetriebsorganisation und Arbeitsvorgang

LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 504/19

DRsp Nr. 2022/8135

Eingruppierungssystematik im TVöD -V/VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Betriebsorganisation und Arbeitsvorgang

1. Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD -V/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden. 2. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.