LAG Chemnitz - Urteil vom 13.03.2019
5 Sa 116/18
Normen:
BAT-O Anl. 1a Vergütungsgruppe VIb; SächsLRettDPVO (i.d.F.v. 31.01.2015) § 30 Abs. (3);
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1532/17

Eingruppierungssystematik im TVöD/VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als BewertungsgrundlageEntbehrlichkeit der Bestimmung von ArbeitsvorgängenErforderliche Qualifikation für die Tätigkeit eines Disponenten in der RettungsleitstelleVorübergehende Ausübung der Tätigkeit eines Disponenten in der Rettungsleitstelle

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 116/18

DRsp Nr. 2023/12098

Eingruppierungssystematik im TVöD/VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bewertungsgrundlage Entbehrlichkeit der Bestimmung von Arbeitsvorgängen Erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit eines Disponenten in der Rettungsleitstelle Vorübergehende Ausübung der Tätigkeit eines Disponenten in der Rettungsleitstelle

1. Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Ausgangspunkt der Bewertung einer Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3. Das Unterlassen der Bildung von Arbeitsvorgängen ist dann zulässig, wenn sich bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die beantragte Vergütung ergibt.