LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2023
6 Sa 139/22 E
Normen:
EGO/TVöD-VKA 10; EGO/TVöD-VKA 11; EGO/TVöD-VKA 9b; EGO/TVöD-VKA 9c; TVÖD-VKA § 12; TVÖD-VKA § 13;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 196
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 288/21

Eingruppierungssystematik im TVöD/VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungEinheitlicher Arbeitsvorgang bei der Tätigkeit einer SachgebietsleiterinKorrigierende Rückgruppierung bei neuer Bewertung der Zeitanteile eines tariflichen Heraushebungsmerkmals

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 139/22 E

DRsp Nr. 2023/2774

Eingruppierungssystematik im TVöD/VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Einheitlicher Arbeitsvorgang bei der Tätigkeit einer Sachgebietsleiterin Korrigierende Rückgruppierung bei neuer Bewertung der Zeitanteile eines tariflichen Heraushebungsmerkmals

1. Die sachbearbeitenden Tätigkeiten einer Sachgebietsleiterin innerhalb des von ihr geleiteten Sachgebietes sind mit ihren Leitungstätigkeiten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu qualifizieren. 2. Die Grundsätze zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung finden keine Anwendung, wenn die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin zwar vertrauensbildend ein Heraushebungsmerkmal in Bezug auf einen Arbeitsvorgang, der nach ihrer Auffassung ein Drittel der Gesamttätigkeit ausmacht, bestätigt hat, vom Gericht jedoch ein Neuzuschnitt des eingruppierungsrelevanten Arbeitsvorgangs vorgenommen wird, wonach dieser zumindest die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmacht.