LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.05.2023
5 Sa 160/22
Normen:
TVöD -V §12 Abs. 2 Protokollerklärung S. 1; SOG MV § 103 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2023, 1488
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 440/21

Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD-VArbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen BewertungSelbstständige Leistungen i.S.d. Entgeltgruppe 9a TVöD-VKeine selbstständigen Leistungen i.S.d. EG 9a TVöD bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 160/22

DRsp Nr. 2023/7627

Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD -V Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung "Selbstständige Leistungen" i.S.d. Entgeltgruppe 9a TVöD -V Keine "selbstständigen Leistungen" i.S.d. EG 9a TVöD bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst

Je nach auszuübender Tätigkeit kann es bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst an selbstständigen Leistungen im Sinne des TVöD -V fehlen, wenn die vor Ort infrage kommenden Maßnahmen nach Art und Umfang beschränkt sind und ansonsten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind, auf deren Grundlage Innendienstmitarbeiter die entsprechenden Bescheide erlassen.

1. Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD -V ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.