1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.2016 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zu vergüten ist.
Der am ...1983 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.09.2000 beschäftigt.
Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien zuletzt mit dem Arbeitsvertrag vom 07.02.2003 (Bl. 29 f. d. A.). Die Parteien trafen unter § 2 des Arbeitsvertrages folgende Regelung:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem () vom 10. Dezember 1990 in der für den Bereich des Bundes geltenden Fassung und den diesen ändernden oder ersetzenden sowie den diesen ergänzenden Tarifverträgen."
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