LAG Chemnitz - Urteil vom 16.01.2019
5 Sa 216/18
Normen:
TV-EntgO v. 01.01.2014 Anl. 1 Teil V Abschn. 2 EG 7 Fallgr. 1 und EG 8 Unterabschn. 2.1; TVöD/Bund § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2539/15

Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD/VKA

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 216/18

DRsp Nr. 2019/8316

Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD/VKA

Im TVöD ist diejenige Eingruppierung maßgebend, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen und deren Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens die Hälfte der Tätigkeit des Arbeitnehmers umfassen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.2016 - 1 Ca 2539/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-EntgO v. 01.01.2014 Anl. 1 Teil V Abschn. 2 EG 7 Fallgr. 1 und EG 8 Unterabschn. 2.1; TVöD/Bund § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zu vergüten ist.

Der am ...1983 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.09.2000 beschäftigt.

Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien zuletzt mit dem Arbeitsvertrag vom 07.02.2003 (Bl. 29 f. d. A.). Die Parteien trafen unter § 2 des Arbeitsvertrages folgende Regelung:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem () vom 10. Dezember 1990 in der für den Bereich des Bundes geltenden Fassung und den diesen ändernden oder ersetzenden sowie den diesen ergänzenden Tarifverträgen."