LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2017
2 Sa 76/16
Normen:
BAT-O Vergütungsgruppe IV a; BAT-O Vergütungsgruppe III;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 466/15

Eingruppierungssystematik nach der Rechtsprechung des BAG bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen im TarifvertragAnforderungen an qualifizierende Merkmale im Tarifvertrag im Bereich Verantwortung und besondere Schwierigkeitim BATSehr strenger Maßstab an die Zusage einer übertariflichen Vergütung im öffentlichen Dienst

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 76/16

DRsp Nr. 2017/8657

Eingruppierungssystematik nach der Rechtsprechung des BAG bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen im Tarifvertrag Anforderungen an qualifizierende Merkmale im Tarifvertrag im Bereich "Verantwortung" und "besondere Schwierigkeit"im BAT Sehr strenger Maßstab an die Zusage einer übertariflichen Vergütung im öffentlichen Dienst

Die Erfüllung des qualifizierenden Merkmals der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung des BAT setzt eine nochmals erhebliche Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b der Vergütungsordnung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung voraus. Dafür ist eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung zu fordern. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, zum Beispiel durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 - ZTR 2008, 668; BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178).

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT-O Vergütungsgruppe IV a;