BAG - Urteil vom 21.10.2014
3 AZR 937/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4; ZPO § 167; ZPO § 191; ZPO § 192; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 132 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 106
AUR 2015, 113
BAGE 149, 326
BAGE 2015, 326
DB 2015, 8
DStR 2015, 12
MDR 2015, 779
NZA-RR 2015, 6
ZIP 2015, 798
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 185/11
ArbG Stuttgart, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 5176/11

Einhaltung der Frist zur Rüge der Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG

BAG, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 937/12

DRsp Nr. 2015/1651

Einhaltung der Frist zur Rüge der Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG

Die Frist zur Rüge, mit der die Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht wird, läuft mit dem Ablauf des Tages ab, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorausgeht. Bis dahin muss die Rüge der Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner zugegangen sein. § 167 ZPO ist auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nicht anwendbar. Orientierungssätze: 1. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche - positive oder negative - Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Versorgungsberechtigte diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen.