VGH Hessen - Beschluss vom 23.03.2017
22 A 2145/16.PV
Normen:
BGB § 126; HPVG § 21 Abs. 1; HPVG § 22; WO -HPVG § 10 Abs. 5; WO -HPVG § 13; WO -HPVG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 1653/16

einheitliche Urkunde; Gruppenwahl; irreführendes Kennwort; Personalratswahl; Wahlanfechtung; Wahlvorschlag

VGH Hessen, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 22 A 2145/16.PV

DRsp Nr. 2017/6316

einheitliche Urkunde; Gruppenwahl; irreführendes Kennwort; Personalratswahl; Wahlanfechtung; Wahlvorschlag

1. Kann sich bei einer Gruppenwahl ein Verfahrensfehler nur auf den Wahlvorgang in einer bestimmten Gruppe ausgewirkt haben, so ist die Wahl aus diesem Grund nur in Bezug auf diese Gruppe für ungültig zu erklären.2. Die gerichtliche Überprüfung einer Personalratswahl ist nicht auf die von dem Wahlvorstand im Wahlverfahren oder den Beteiligten geltend gemachten Gründe begrenzt. Vielmehr sind im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens einer Personalratswahl grundsätzlich alle Gründe einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, die als möglicher Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens in Betracht kommen und die zur Begründetheit des Wahlanfechtungsantrags führen können. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Gerichte aber nicht dazu, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahl rechtsverstößen nachzugehen.3. Die Nichterteilung eines nach § 10 Abs. 5 WO -HPVG gebotenen Hinweises durch den Wahlvorstand kann einen wesentlichen Mangel im Wahlverfahren und damit durchgreifenden Wahlanfechtungsgrund nach § 22 Abs. 1 HPVG (PersVG HE) darstellen, wenn die Erteilung eines solchen Hinweises aller Voraussicht nach zur fristgerechten Behebung des Fehlers des Wahlvorschlags geführt hätte.