LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.08.2019
5 Ta 33/19
Normen:
VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 951/18

Einigungsgebühr bei Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nicht gerichtliche Ansprüche in einem Vergleich

LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 33/19

DRsp Nr. 2020/5938

Einigungsgebühr bei Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nicht gerichtliche Ansprüche in einem Vergleich

Beantragt eine Partei die Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf nicht gerichtliche Ansprüche (Mehrvergleich) fällt dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG (1,0) an.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf -, Aktenzeichen: 3 Ca 951/18, wie folgt abgeändert:

Die dem Rechtsanwalt S... aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 1.360,77 € festgesetzt.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1003;

Gründe:

I.