Die Beschwerde des Klägervertreters vom 13.08.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.08.2019, Aktenzeichen:
I.
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt seit 01.06.2016 mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 2.100,00 €. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 21.11.2018 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2018 Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Weiden und beantragte Prozesskostenhilfe.
Im Termin zur Güteverhandlung am 21.01.2019 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
Der Klägervertreter beantragte Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Erstreckung der Bewilligung auf den Vergleich.
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