LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.09.2019
5 Ta 96/19
Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; RVG § 13 Abs. 1 Anl. 2; RVG § 49;
Fundstellen:
NZA 2020, 272
NZA-RR 2020, 33
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 696/18

Einigungsgebühr für einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche im Falle der Prozesskostenhilfe

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 96/19

DRsp Nr. 2019/15458

Einigungsgebühr für einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche im Falle der Prozesskostenhilfe

Wird Prozesskostenhilfe auf entsprechenden Antrag für den Abschluss eines Vergleiches auch über nicht rechtshängige Ansprüche (sog. Mehrvergleich) erstreckt, fällt dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG (1,0) an.

Die Beschwerde des Klägervertreters vom 13.08.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.08.2019, Aktenzeichen: 1 Ca 696/18, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; RVG § 13 Abs. 1 Anl. 2; RVG § 49;

Gründe:

I.

Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt seit 01.06.2016 mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 2.100,00 €. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 21.11.2018 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2018 Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Weiden und beantragte Prozesskostenhilfe.

Im Termin zur Güteverhandlung am 21.01.2019 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.

Der Klägervertreter beantragte Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Erstreckung der Bewilligung auf den Vergleich.