LAG München - Beschluss vom 15.02.2023
11 Ta 28/23
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 1881
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 441/22
ArbG Passau, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 441/22

Einigungsgebühr nach Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im PKH-Bewilligungsverfahren

LAG München, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 11 Ta 28/23

DRsp Nr. 2023/2664

Einigungsgebühr nach Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im PKH-Bewilligungsverfahren

Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 RVG -VV, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich auch auf einen Vergleichsmehrwert erstreckt. Denn dann ist die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten auch auf einen Vertrag i.S.d. Nr. 1000 RVG -VV bezogen.

1. Die Beschlüsse des Arbeitsgerichtes Passau vom 08.08.2022 und vom 03.01.2023, Az. 4 Ca 441/22, werden aufgehoben.

2. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf Euro 1637,44 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

I.