BAG - Beschluss vom 17.10.1989
1 ABR 31/87 (B)
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 3, Satz 4, § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972
BAGE 63, 140
BB 1990, 853
DB 1990, 589
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 54
NZA 1990, 399
SAE 1990, 170
VersR 1990, 505
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Frankfurt/Main, vom 07.10.1986vom 22.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 5/86 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 10/85

Einigungsstelle: Ermessensüberschreitung

BAG, Beschluss vom 17.10.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 31/87 (B) - Aktenzeichen 1 ABR 31/87

DRsp Nr. 2001/5181

Einigungsstelle: Ermessensüberschreitung

1. Das Regelungsermessen der Einigungsstelle wird durch den Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts bestimmt. Dem Zweck dieses Mitbestimmungsrechts muss der Spruch Rechnung tragen. Die getroffene Regelung muss sich als Wahrnehmung dieses Mitbestimmungsrechts darstellen. 2. Ein Spruch der Einigungsstelle über eine Provisionsregelung muss die Frage, in welchem Verhältnis die Provisionssätze der einzelnen Vertriebsrepräsentanten zueinander stehen sollen, jedenfalls insoweit selbst regeln, dass die Festsetzung unterschiedlicher Provisionssätze sich an bestimmten Kriterien zu orientieren hat. Er darf die Festsetzung der Provisionssätze nicht ohne solche Kriterien dem Arbeitgeber allein überlassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 3, Satz 4, § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 25. Februar 1985, mit dem mit Wirkung vom 1. April 1985 ein neuer Provisionsplan für die Vertriebsrepräsentanten des Arbeitgebers aufgestellt worden war.