BAG - Urteil vom 21.06.1989
7 ABR 92/87
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 1, §§ 38, 51 Abs. 6, §§ 76, 78 Satz 2; BGB §§ 134, 242 ; BUrlG § 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 51 BetrVG 1972
AP Nr. 35 zu § 76 BetrVG 1972
BAGE 62, 129
BB 1990, 1349
DB 1989, 2438
EBE/BAG 1989, 174
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 49
NZA 1990, 110
VR 1990, 218
VR 1990, 360
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 6/87
ArbG Hannover, vom 08.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 1/86

Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

BAG, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 92/87

DRsp Nr. 2001/14744

Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

Der Betriebsrat ist grundsätzlich berechtigt, einem in einem anderen Betrieb des Unternehmens beschäftigten Betriebsratsmitglied für die Tätigkeit als Beisitzer in einer Einigungsstelle eine Honorarzusage zu machen, sofern seine Mitarbeit in der Einigungsstelle erforderlich ist, weil es hinsichtlich des Regelungsgegenstandes der Einigungsstelle über besondere Erfahrungen oder Kenntnisse verfügt, und der Betriebsrat keinen betriebsangehörigen Arbeitnehmer, der sein Vertrauen genießt, mit vergleichbaren Erfahrungen und Kenntnissen findet.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 1, §§ 38, 51 Abs. 6, §§ 76, 78 Satz 2; BGB §§ 134, 242 ; BUrlG § 8 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller, der in einem anderen Betrieb seiner Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) als Einigungsstellen-Beisitzer tätig wurde, Zahlung des mit dem dortigen Betriebsrat (Beteiligter zu 3) vereinbarten Honorars verlangen kann.

In dem Unternehmen der beteiligten Arbeitgeberin besteht bundesweit ein System erfolgsabhängiger Vergütung -"QUIP" -, das zwischen der Unternehmensleitung in S und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden ist. Das "QUIP-System" beinhaltet einen sog. "100 %-Club", an dem die einzelnen Mitarbeiter mit bestimmten Quoten beteiligt sind.