LAG Frankfurt/Main, vom 19.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 33/74
Einigungsstelle: Honorierung der Beisitzer
BAG, Beschluß vom 11.05.1976 - Aktenzeichen 1 ABR 15/75
DRsp Nr. 2007/24846
Einigungsstelle: Honorierung der Beisitzer
»1. Betriebsangehörige, die als Beisitzer einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle bestellt werden, können für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle kein Honorar beanspruchen (§ 78 Satz 2 BetrVG, § 37 Abs. 1BetrVG analog).2. Die Funktionstüchtigkeit der Einigungsstelle wird durch angemessene Honorarzusagen und Honorare an betriebsfremde Beisitzer (oder an den Vorsitzenden) nicht berührt.«