BAG - Beschluss vom 18.04.1989
1 ABR 2/88
Normen:
BetrVG §§ 76, 87 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
AiB 1989, 361
BAGE 61, 305
BB 1989, 1622
DB 1989, 1926
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 48
EzBAT § 15 BAT Dienstplan Nr. 4
NJW 1989, 2771
NZA 1989, 807
PersR 1989, 368
SAE 1990, 145
VersR 1989, 940
ZTR 1989, 409
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 16.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 7/87
ArbG Berlin, vom 08.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 47 BV 1/87

Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative Bestimmung und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen

BAG, Beschluss vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 2/88

DRsp Nr. 2001/14213

Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative Bestimmung und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen

1. Ein Spruch der Einigungsstelle muss in seiner Gesamtheit von der Mehrheit der Einigungsstellenmitglieder getragen sein. Dass seine Einzelbestimmungen mit - möglicherweise unterschiedlichen - Mehrheiten beschlossen worden sind, reicht nicht aus. Dass der Spruch der Einigungsstelle in seiner Gesamtheit von der Mehrheit der Einigungsstellenmitglieder getragen wird, kann sich aus einer förmlichen Schlussabstimmung, aber auch ohne eine solche aus den näheren Umständen des Einzelfalles ergeben. 2. Die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (ArbZKrPflV) gilt nicht für Dialysezentren, in denen Nierenkranke nur für die Dauer der einzelnen Dialysebehandlung betreut werden. 3. Die karitative Bestimmung eines Dialysezentrums schließt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Dienstpläne für die Pflegekräfte nicht aus.