LAG Berlin, vom 16.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 7/87
ArbG Berlin, vom 08.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 47 BV 1/87
Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative Bestimmung und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen
BAG, Beschluss vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 2/88
DRsp Nr. 2001/14213
Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative Bestimmung und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen
1. Ein Spruch der Einigungsstelle muss in seiner Gesamtheit von der Mehrheit der Einigungsstellenmitglieder getragen sein. Dass seine Einzelbestimmungen mit - möglicherweise unterschiedlichen - Mehrheiten beschlossen worden sind, reicht nicht aus. Dass der Spruch der Einigungsstelle in seiner Gesamtheit von der Mehrheit der Einigungsstellenmitglieder getragen wird, kann sich aus einer förmlichen Schlussabstimmung, aber auch ohne eine solche aus den näheren Umständen des Einzelfalles ergeben.2. Die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (ArbZKrPflV) gilt nicht für Dialysezentren, in denen Nierenkranke nur für die Dauer der einzelnen Dialysebehandlung betreut werden.3. Die karitative Bestimmung eines Dialysezentrums schließt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Dienstpläne für die Pflegekräfte nicht aus.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.