LSG Bayern - Urteil vom 26.08.2020
L 19 R 272/20
Normen:
SGB X § 44; SGB VI § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 97;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 559/19

Einkommensanrechnung auf Renten wegen TodesBerechnung der Höhe einer WitwenrenteUnterhaltsersatzfunktion von Renten wegen Todes

LSG Bayern, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 19 R 272/20

DRsp Nr. 2023/6096

Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Berechnung der Höhe einer Witwenrente Unterhaltsersatzfunktion von Renten wegen Todes

Die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB VI § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 97;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Witwenrente.

Die am 11.02.1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Witwenrente aus der Versicherung ihres am 19.09.2017 verstorbenen Ehemanns A.. Die Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 19.10.2017 ab dem 01.10.2017 eine große Witwenrente gewährt. Danach war ab dem 01.01.2018 (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) monatlich an die Klägerin ein Betrag von 720,49 € auszuzahlen. Dieser Betrag ergab sich nach Minderung der in Höhe von 879,32 € festgestellten Witwenrente um anzurechnendes Einkommen von 73,85 € und nach Abzug der gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 84,98 €.