Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2020 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020.
Die im September 1972 geborene Antragstellerin zu 1 und der im Mai 2005 geborene Antragsteller zu 2, der Sohn der Antragstellerin zu 1, sind rumänische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1 reiste am 10. Oktober 2017 erneut aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Antragsteller zu 2 zog am 28. April 2019 aus Rumänien zur Antragstellerin zu 1.
Mit Bescheid vom 23. April 2019 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 16. Mai 2019 hatte der Antragsgegner auch dem Antragsteller zu 2 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 bewilligt.
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