LSG Hessen - Beschluß vom 12.07.2006
L 9 AS 69/06 ER
Normen:
AlgIIV § 3 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 § 11 Abs. 2 S. 2 § 11 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 600/05

Einkommensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Finanzierungskosten eines Kfz

LSG Hessen, Beschluß vom 12.07.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 69/06 ER

DRsp Nr. 2007/20192

Einkommensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Finanzierungskosten eines Kfz

1. Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Eine Ausgabe ist mit der Erzielung von Einkommen schon dann "verbunden", wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung steht. Berücksichtigungsfähig sind jene Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der "Notwendigkeit". Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzungen für solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. 2. Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug von und zur Arbeit können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen. 3. Erfordert eine Ablösung des Auto-Darlehens gegenüber der Bank, welcher das Kfz sicherungsübereignet ist, einen höheren Betrag als der Restwert des Kfz beträgt, so ist die Absetzbarkeit der Finanzierungskosten eines vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit gekauften Kfz incl. Tilgung im Einzelfall gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 3 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb ; GG Art. 3 Abs. 1 ;