LAG München - Urteil vom 25.07.2017
9 Sa 929/16
Normen:
TV-UmBw § 7 Abschn. A Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 743/16

Einkommenssicherung bei Maßnahmen zur Umgestaltung der BundeswehrBerücksichtigung von Zeiten der Entgeltfortzahlung bei der Zulage aufgrund wesentlicher Verminderung der Arbeitszeit

LAG München, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 929/16 - Aktenzeichen 9 Sa 930/16

DRsp Nr. 2018/1237

Einkommenssicherung bei Maßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr Berücksichtigung von Zeiten der Entgeltfortzahlung bei der Zulage aufgrund wesentlicher Verminderung der Arbeitszeit

Bei der Prüfung, ob eine den Anspruch auf Zulage auslösende wesentliche Verminderung der Arbeitszeit i. S. d. § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw vorliegt, sind auch Zeiten der Entgeltfortzahlung mit einzubeziehen. Dies wurde durch die 4. Änderung des TV-UmBw klargestellt.

1. § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw regelt nicht selbst, was unter einer wesentlichen Verminderung der Arbeitszeit zu verstehen ist. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in der Protokollnotiz hierzu erläutert, wie der Begriff „wesentlich“ auszulegen ist, und stellen dabei auf ein Absinken der Arbeitszeit um mehr als 20 Stunden ab, wobei die Tarifvertragsparteien nunmehr im Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-UmBw vom 24.03.2017 klargestellt haben, dass es hierbei maßgeblich auf das Absinken der dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten sowie der Stunden ankommt, für die Entgeltfortzahlung geleistet wurde.