FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2004
11 K 268/99
Normen:
EStG (1990) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStDV 1990 § 55 Abs. 2 ; SGB VI § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 205

Einkommensteuer 1992 und 1993; Laufzeit und Ertragsanteil einer Berufsunfähigkeitsrente

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 11 K 268/99

DRsp Nr. 2004/16561

Einkommensteuer 1992 und 1993; Laufzeit und Ertragsanteil einer Berufsunfähigkeitsrente

Eine Berufsunfähigkeitsrente, bei der die Versicherungsgesellschaft in bestimmten Zeitabständen das Recht hat, die Rente aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Berechtigten anzupassen oder einzustellen, ist aufgrund dieses Umstands nicht als eine Mehrzahl hintereinander geschalteter Zeitrenten anzusehen. Der Ertragsanteil ist vielmehr nach der vertraglichen Gesamtlaufzeit zu bestimmen.

Normenkette:

EStG (1990) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStDV 1990 § 55 Abs. 2 ; SGB VI § 102 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Laufzeiten und damit die Ertragswerte der vom Kläger abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.

Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Kläger erlitt im Jahre 1989 einen Unfall, der zu einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 80 % führte. Aufgrund von Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen erhielt der Kläger seit dem Jahre 1990 Rentenzahlungen.

In ihren Einkommensteuererklärungen 1992 bis 1994 gaben die Kläger als Laufzeit der Renten 6 bzw. 7 Jahre und damit Ertragsanteile von 10 bzw. 12 % an.