Streitig sind die Laufzeiten und damit die Ertragswerte der vom Kläger abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.
Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Kläger erlitt im Jahre 1989 einen Unfall, der zu einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 80 % führte. Aufgrund von Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen erhielt der Kläger seit dem Jahre 1990 Rentenzahlungen.
In ihren Einkommensteuererklärungen 1992 bis 1994 gaben die Kläger als Laufzeit der Renten 6 bzw. 7 Jahre und damit Ertragsanteile von 10 bzw. 12 % an.
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