FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2004
14 K 135/99
Normen:
AO 1977 § 42 S. 1 ; EStG 1990 § 11 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 42 S. 1 ; EStG 1990 § 11 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 167
DB 2005, 136
EFG 2004, 1596

Einkommensteuer 1996; Zuflusszeitpunkt einer Abfindungszahlung; kein Gestaltungsmissbrauch durch Hinausschieben der Fälligkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 14 K 135/99

DRsp Nr. 2004/16559

Einkommensteuer 1996; Zuflusszeitpunkt einer Abfindungszahlung; kein Gestaltungsmissbrauch durch Hinausschieben der Fälligkeit

1. Wird die Fälligkeit eines Teilbetrags einer Abfindungszahlung - auch - im Interesse des Arbeitgebers durch eine nachträgliche Vereinbarung hinausgeschoben, so ist dieser Teilbetrag der Abfindung dem Empfänger erst mit tatsächlicher Auszahlung zugeflossen. 2. Das Hinausschieben der Fälligkeit wäre selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO anzusehen, wenn es maßgeblich auf Betreiben des Abfindungsempfängers erfolgt wäre.

Normenkette:

AO 1977 § 42 S. 1 ; EStG 1990 § 11 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 42 S. 1 ; EStG 1990 § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindungszahlung.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagung für das Streitjahr 1996 wurde mit Bescheid vom 01. Oktober 1997 antragsgemäß durchgeführt.