BFH - Urteil vom 28.09.2022
VIII R 39/19
Normen:
EStG § 3 Nr. 1 Buchst. d; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; MuSchG § 14; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; EStG 2014;
Fundstellen:
BB 2023, 149
BFH/NV 2023, 303
NZA 2023, 416
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1378/18

Einkommensteuerliche Behandlung tarifvertraglicher Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft

BFH, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen VIII R 39/19

DRsp Nr. 2023/1016

Einkommensteuerliche Behandlung tarifvertraglicher Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft

1. Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft sind nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei. 2. Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG verletzt insoweit nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.09.2019 – 15 K 1378/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 1 Buchst. d; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; MuSchG § 14; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; EStG 2014;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (2014) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die jüngere ihrer beiden Töchter wurde im März des Streitjahres geboren.