BFH - Urteil vom 24.09.2013
VI R 8/11
Normen:
SGB VI § 1 Satz 4; SGB VI § 7 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 62;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3052/07

Einkommensteuerliche Behandlung von den Vorstandsmitgliedern einer AG gewährten Zuschüssen zur freiwilligen Rentenversicherung

BFH, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen VI R 8/11

DRsp Nr. 2013/23835

Einkommensteuerliche Behandlung von den Vorstandsmitgliedern einer AG gewährten Zuschüssen zur freiwilligen Rentenversicherung

Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind Arbeitslohn. Es handelt sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. September 2006 VI R 38/04, BFHE 214, 573, BStBl II 2007, 181).

Normenkette:

SGB VI § 1 Satz 4; SGB VI § 7 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 62;

Gründe

I.