FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2013
6 K 273/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 10 Abs. 3 S. 3; SGB-X § 119;

Einkommensteuerpflicht von Rentenversicherungsbeiträgen

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 273/13

DRsp Nr. 2013/25038

Einkommensteuerpflicht von Rentenversicherungsbeiträgen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Erwerbsschadensrenten, die gemäß § 119 SGB X unmittelbar an den Sozialversicherungsträger geleistet werden, unterliegen der Einkommensteuerpflicht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 10 Abs. 3 S. 3; SGB-X § 119;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Erwerbsschadensrenten, die gemäß § 119 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - unmittelbar an den Sozialversicherungsträger geleistet werden, einkommensteuerpflichtig sind. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung bezieht sich dieser Streit - aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung - nur noch auf die Veranlagungsjahre 2007 bis 2010.

Der Kläger bezieht seit einem schweren Verkehrsunfall im Jahr 1989 von der Versicherung des Unfallverursachers eine Erwerbsschadensrente als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Teil des Erwerbsschadens sind auch die von der Versicherung des Unfallversicherers unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. Dieser Anspruch auf zusätzliche Beitragszahlungen ist kraft Gesetzes nach § 119 SGB X vom Kläger auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen.