LSG Berlin, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 10/04
SG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RJ 118/02
Einlegung der Berufung
BSG, Beschluß vom 08.12.2005 - Aktenzeichen B 13 RJ 289/04 B
DRsp Nr. 2006/7107
Einlegung der Berufung
Wenn der Kläger in der Rechtsmittelschrift deutlich macht, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine höhere Instanz überprüft werden soll und Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision fehlen, so legt er auch dann eine Berufung ein. Bezeichnet er das Rechtsmittel als Revision, so ist dies dann unschädlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]