BAG - Urteil vom 17.09.2013
9 AZR 75/12
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 4; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 519 Abs. 4;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 11 Prozessvertreter Nr. 22
ArbGG 1979 § 11 Prozessvertreter Nr. 22
EzA-SD 2013, 16
NJW 2014, 247
NZA 2014, 502
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 521/11
ArbG Bochum, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2312/10

Einlegung der Berufung durch einen bei der rechtsmittelführenden Partei angestellten Rechtsanwalt

BAG, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 75/12

DRsp Nr. 2013/25071

Einlegung der Berufung durch einen bei der rechtsmittelführenden Partei angestellten Rechtsanwalt

Orientierungssätze: 1. Legt ein Rechtsanwalt für eine Partei, bei der er angestellt ist, Berufung ein, muss der Berufungsschrift zu entnehmen sein, dass der Rechtsanwalt als unabhängiger Prozessbevollmächtigter auftritt und als solcher ohne Bindung an die Weisungen seines Mandanten die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. 2. Eine mangels Postulationsfähigkeit des Handelnden unwirksame Prozesshandlung kann durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten genehmigt werden. Bei fristgebundenen Prozesshandlungen ist jedoch erforderlich, dass die Genehmigung vor Fristablauf erklärt wird. Eine rückwirkende Heilung kommt nicht in Betracht.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2011 - 7 Sa 521/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 4; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 519 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, die von ihr getragenen Kosten für eine Fortbildung des Beklagten zum Fachanwalt für Informationstechnologierecht iHv. 2.205,00 Euro zu erstatten. Der Beklagte beansprucht widerklagend Urlaubsabgeltung iHv. 1.186,90 Euro.