Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
I
Das Bayerische LSG hat es mit Urteil vom 26.5.2020 abgelehnt festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig handelte, als sie die Rente des Klägers für Februar 2017 einmalig verspätet auszahlte.
Mit privatschriftlichem Schreiben vom 15.6.2020, das hier am 18.6.2020 eingegangen ist, hat der Kläger unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beantragt.
II
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