LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.03.2017
5 Sa 2/17
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 670 b/16

Einmalige Verlängerung der BerufungsbegründungsfristWiedereinsetzung in den vorigen StandOrganisationsverschulden des Prozessvertreters

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 2/17

DRsp Nr. 2021/14471

Einmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Organisationsverschulden des Prozessvertreters

1. Nach dem ArbGG kann die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist nur einmal auf Antrag verlängert werden. Eine nochmalige Verlängerung dieser Frist ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Insoweit unterscheidet sich die Regelung im ArbGG von derjenigen der ZPO. 2. Gem. § 233 ZPO ist einer Partei bei Versäumung einer Notfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Notfrist wie z.B. die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 3. Hat der Prozessvertreter ein möglicherweise erforderliches Mandantengespräch zur Fertigung der Berufungsbegründung auf den letzten Tag der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist anberaumt, gehört es zu seiner Risikosphäre und damit zu seinem Organisationsverschulden, dass die Partei - aus welchen Gründen auch immer - nicht bei ihm erscheint. Im Zweifel hätte er die Berufungsbegründung auch ohne das Mandantengespräch, ggfs. nach telefonischer Rücksprache, anfertigen und noch fristgerecht bei Gericht einreichen können.

Tenor

1. 2. 3.