BVerwG - Urteil vom 10.01.2013
5 C 24.11
Normen:
SGB III § 22 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 4; SGB IX a.F. § 33 Abs. 3 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 2013, 1012
DÖV 2013, 491
NVwZ-RR 2013, 645
NZA-RR 2013, 382
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10405/11
VG Koblenz, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1319/10 KO

Einordnung der Förderung des Einsatzes der Kommunikationshilfe als einen in § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. nicht näher konkretisierten Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F.

BVerwG, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 5 C 24.11

DRsp Nr. 2013/5092

Einordnung der Förderung des Einsatzes der Kommunikationshilfe als einen in § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. nicht näher konkretisierten Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F.

1. Die Gewährung eines persönlichen Finanzbudgets für den Einsatz einer fachkompetenten Kommunikationshilfe mit dem Ziel, dem Leistungsempfänger die Teilhabe am Berufsschulunterricht als schulischem Teil einer dualen Ausbildung zu ermöglichen, ist eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.2. § 103 Satz 1 SGB III a.F. (= § 118 Satz 1 SGB III) findet entsprechende Anwendung auf in § 33 Abs. 8 SGB IX nicht näher konkretisierte sonstige Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

SGB III § 22 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 4; SGB IX a.F. § 33 Abs. 3 Nr. 6;

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die durch die vorläufige Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angefallen sind.