LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2020
L 20 VU 2/16
Normen:
VwRehaG § 3 Abs. 1 S. 1; SGG § 96; SGB X § 48; BVG § 30 Abs. 5 S. 1-2 und S. 5 Hs. 1 und S. 8; BSchAV a.F. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BSchaV a.F. § 4 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 4; BVG a.F. § 30 Abs. 5 S. 7; BVG § 30 Abs. 14; BVG § 87 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 15 S. 3; BSchAV a.F. § 2; SGB VI § 65;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VU 2/16

Einordnung einer Krankenpflegeausbildung an einer medizinischer Fachschule der DDR bezüglich der Eingruppierung nach dem TVöDBindungswirkung der Bekanntmachungen des BMAS zu Vergleichseinkommen für die GerichteFeststellung von Berufsschadens- und Schadensausgleichen gemäß dem BVG bei Ausbildung in der DDRFestsetzung des Vergleichseinkommens für einen Berufsschadensausgleich

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen L 20 VU 2/16

DRsp Nr. 2023/6170

Einordnung einer Krankenpflegeausbildung an einer medizinischer Fachschule der DDR bezüglich der Eingruppierung nach dem TVöD Bindungswirkung der Bekanntmachungen des BMAS zu Vergleichseinkommen für die Gerichte Feststellung von Berufsschadens- und Schadensausgleichen gemäß dem BVG bei Ausbildung in der DDR Festsetzung des Vergleichseinkommens für einen Berufsschadensausgleich

1. Eine (Krankenpflege-)Ausbildung an einer medizinischen Fachschule in der ehemaligen DDR, stellt, auch wenn dazu ein "Studienbuch" geführt worden ist, die Schüler als "Studenten" bezeichnet worden sind und die Ausbildung ein "Studium" genannt worden ist, kein (Fach-)Hochschulstudium dar, das zu einer Tätigkeit mit Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe von mehr als 8 nach dem TVöD führen würde.2. Die (im entschiedenen Fall rechtlich-rechnerisch nicht nachvollziehbaren) Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu den Vergleichseinkommen für die Feststellung der Berufsschadens- und Schadensausgleiche nach dem BVG haben keine Bindungswirkung für die Gerichte.

Tenor

I.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.11.2016 wird aufgehoben.

II. - - - - - - - - - - - III. IV. V.