BVerwG - Urteil vom 19.09.2023
6 A 12.21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43; VwGO § 91; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 3; VereinsG § 8; VereinsG § 10; VereinsG § 11;
Fundstellen:
NVwZ 2024, 595
VRÜ 2024, 179

Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins; Bestehen einer organisatorischen, personellen sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietlichen Identität zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen; Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MC; Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzlichen Sinne; Verein als zugleich Mitglied und Teilorganisation eines umfassenden Verbandes im Sinne des Vereinsrechts

BVerwG, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 6 A 12.21

DRsp Nr. 2024/1928

Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins; Bestehen einer organisatorischen, personellen sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietlichen Identität zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen; Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MC; Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzlichen Sinne; Verein als zugleich Mitglied und Teilorganisation eines umfassenden Verbandes im Sinne des Vereinsrechts

1. Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen. 2. Für die Frage der Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzlichen Sinne sind die zivilrechtlichen Regelungen über den Beginn und das Ende eines Vereins grundsätzlich ohne Bedeutung; ein Verein besteht so lange fort, wie die Merkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG faktisch erfüllt sind.