BSG - Beschluss vom 16.09.2019
B 10 EG 6/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 1/17
SG Koblenz, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 14/16

Einordnung von sonstigen Bezügen bei der ElterngeldbemessungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 6/19 B

DRsp Nr. 2019/14253

Einordnung von sonstigen Bezügen bei der Elterngeldbemessung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höheres Elterngeld hat das LSG mit Urteil vom 18.2.2019 verneint. Das Urlaubsgeld für die Monate Juni und Dezember 2014 sowie die Sonderzahlung im Dezember 2014 seien in Übereinstimmung mit den Lohnsteuerrichtlinien vom Arbeitgeber in der Lohnsteueranmeldung bestandskräftig als sonstige Bezüge ausgewiesen worden, die im Rahmen der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 21.5.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 ) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ Abs Satz 3 ).