BAG - Urteil vom 15.11.2023
10 AZR 288/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4, 10;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
EzA-SD 2024, 8
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 11315/20
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 542/21

Einräumung eines freien Ermessens eines Arbeitgebers bei der Gewährung eines Bonus durch eine vertragliche Vereinbarung; Auslegung und Wirksamkeit von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 288/22

DRsp Nr. 2024/2443

Einräumung eines freien Ermessens eines Arbeitgebers bei der Gewährung eines Bonus durch eine vertragliche Vereinbarung; Auslegung und Wirksamkeit von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Eine alternative Klagehäufung ist mit dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, vereinbar, wenn die Klagepartei im Lauf des Verfahrens - jedenfalls konkludent - eine Reihenfolge vorgibt, nach der das Gericht über die Streitgegenstände entscheiden soll (Rn. 17). 2. Die einer Eventualklagehäufung zugrunde liegende Bedingung muss nicht zwingend das Unterliegen oder Obsiegen mit dem Hauptantrag sein. Sie kann auch darin liegen, dass das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beantwortet (Rn. 18). 3. Eine vertragliche Vereinbarung, die der Arbeitgeberin bei der Gewährung eines Bonus freies Ermessen einräumt, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB ab, weil das Korrektiv der vollen gerichtlichen Kontrolle der Leistungsbestimmung fehlt. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB (Rn. 24).