OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2019
8 U 86/15
Normen:
ZPO § 146; ZPO § 280 Abs. 1; ZPO § 1025 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 37/12

Einrede einer SchiedsvereinbarungSchiedsspruch aus dem Vereinigten KönigreichTheorie der Wirkungserstreckung eines SchiedsspruchsVerfahrensmissbrauch

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2019 - Aktenzeichen 8 U 86/15

DRsp Nr. 2020/6017

Einrede einer Schiedsvereinbarung Schiedsspruch aus dem Vereinigten Königreich Theorie der Wirkungserstreckung eines Schiedsspruchs Verfahrensmissbrauch

1. Die Beurteilung der Reichweite eines ausländischen Schiedsspruchs in einem deutschen Prozess erfolgt nach der Theorie der Wirkungserstreckung. Das bedeutet, dass Rechtskraftwirkungen anzuerkennen sind, wenn das deutsche Recht derartige Wirkungen kennt und diese nicht dem ordre public widersprechen.2. Die nach englischem Recht zu beurteilende Rechtskraft eines in London ergangenen Schiedsspruchs steht einer Klage gegen dieselbe Beklagte vor den ordentlichen deutschen Gerichten entgegen, wenn eine Identität der sog. cause of action gegeben ist.3. Macht eine Klägerin im Schiedsverfahren Ansprüche geltend, über die sich der Schiedsspruch verhält, kann es treuwidrig und deshalb unbeachtlich sein, wenn die Klägerin in einem späteren Verfahren vor den staatlichen Gerichten die Wirksamkeit des Schiedsspruchs mit dem Einwand in Frage stellt, die verfolgten Ansprüche seien von der Schiedsabrede nicht erfasst gewesen.