OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2017
12 A 2291/15
Normen:
BVG § 25f Abs. 2 Nr. 3; BVG § 33 Abs. 1 S. 2; KFürsV § 29;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 6344/13

Einsatz des Vermögens eines Hilfeempfängers zur anteiligen Deckung der Heimpflegekosten; Bemessung des Vermögensschonbetrags hinsichtlich des Erhalts von Blindenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 12 A 2291/15

DRsp Nr. 2017/5345

Einsatz des Vermögens eines Hilfeempfängers zur anteiligen Deckung der Heimpflegekosten; Bemessung des Vermögensschonbetrags hinsichtlich des Erhalts von Blindenhilfe

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 25f Abs. 2 Nr. 3; BVG § 33 Abs. 1 S. 2; KFürsV § 29;

Gründe

I.

Die ursprüngliche Klägerin befand sich seit dem 8. August 2009 in vollstationärer Pflege. Mit Bescheid vom 25. August 2009 bewilligte der Beklagte ihr die Übernahme der notwendigen Kosten des Aufenthaltes im Pflegeheim als Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG unter Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse. Mit weiterem Bescheid vom 2. Mai 2012 bewilligte er ihr Blindenhilfe gemäß § 27d Abs. 1 Nr. 4 BVG rückwirkend ab dem Monat Juni 2011.