Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die ursprüngliche Klägerin befand sich seit dem 8. August 2009 in vollstationärer Pflege. Mit Bescheid vom 25. August 2009 bewilligte der Beklagte ihr die Übernahme der notwendigen Kosten des Aufenthaltes im Pflegeheim als Hilfe zur Pflege gemäß §
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