BAG - Urteil vom 12.10.2005
10 AZR 605/04
Normen:
GewO § 106 S. 1 ; Entgeltrahmentarifvertrag für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse (ETV, vom 1. Februar 1996) § 7 Nr. 1, 5 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 64
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1290/03
ArbG Minden - 1 Ca 2553/02 - 1.7.2003,

Einsatz eines Croupiers als Tischchef; vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Tischchefs

BAG, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 605/04

DRsp Nr. 2005/19868

Einsatz eines Croupiers als Tischchef; vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Tischchefs

Orientierungssätze:1. Kann ein Croupier nach einer tariflichen Regelung bei Eignung zum Tischchef als Tischchef eingesetzt werden, kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) einen zum Tischchef geeigneten Croupier im Rahmen billigen Ermessens grundsätzlich zeitlich unbegrenzt als Tischchef beschäftigen.2. Eine Höhergruppierung gemäß § 7 Nr. 5 Abs. 2 ETV, wonach der Arbeitnehmer vom Beginn des darauf folgenden Monats an in die entsprechend höhere Entgeltgruppe einzugruppieren ist, wenn er vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe ununterbrochen länger als sechs Monate übernommen hat, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zeitweilig die Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe insgesamt inhaltlich uneingeschränkt übernimmt und ihm während der Dauer der vorübergehenden Übernahme die Stellung und die Funktion eingeräumt werden, die er bei einer Übernahme der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe auf Dauer inne hätte.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1 ;